Geschäftsbedingungen zur Sachverständigenausbildung

Seminare

Mit der Anmeldung (Antrag) und ihrer Bestätigung (Annahme) kommt auf der Grundlage unseres veröffentlichten Angebotes zugleich ein Seminarvertrag zustande. Vertragspartner sind der Teilnehmer sowie die Sachverständigen Akademie Aachen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Urs Nießen, Aachener Str. 9-11 in 52428 Jülich. Inhalt dieses Vertrages ist/sind die genannte(n) Veranstaltung(en) zu den genannten Konditionen.

Der Teilnehmer erhält unmittelbar nach Anmeldung die Bestätigung in Form einer Rechnung zu der/den gebuchten Veranstaltung(en), die zum aufgedruckten Zahlungstermin (i.d.R. 10 Tage nach Rechnungslegung), fällig und zahlbar ist. Die Buchung ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung des vollen Seminarpreises.

Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, den Preis für eine einzelne Veranstaltung in 3 Teilbeträgen mit einem Abstand von je 30 Tagen zu zahlen. Der letzte Teilbetrag muss spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei der Sachverständigen Akademie Aachen eingegangen sein.

Dem Teilnehmer wird bei gleichzeitiger Buchung von mindestens 12 Seminartagen (z.B. 4 mal 3 Tages-Seminaren) ein Rabatt in Höhe von 15 % auf den regulären Netto-Veranstaltungspreis gewährt.

Der Teilnehmer erhält einen Rabatt in Höhe von 35 % auf den regulären Netto-Veranstaltungspreis, sofern er einen der jeweiligen Veranstaltung der Sachverständigen Akademie Aachen gleichwertigen Abschluss schriftlich nachweist.

Der Teilnehmer erhält einen Rabatt in Höhe von 50 % auf den regulären Netto-Veranstaltungspreis, sofern er die Veranstaltung bei der Sachverständigen Akademie Aachen innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Teilnahme an der inhaltlichen gleichen Veranstaltung bei der Sachverständigen Akademie Aachen wiederholt.

Rabatte sind weder untereinander noch mit einer Raten- oder Teilbetragszahlungsvereinbarung kombinierbar. Wird bei Teilbetragszahlungsvereinbarung ein auf der Rechnung genanntes Zahlungsziel nicht eingehalten, wird der gesamte Veranstaltungspreis sofort fällig. Wird bei Rabattierung das auf der Rechnung genannte Zahlungsziel nicht eingehalten, verfällt der Rabatt und es wird der vollständig unrabattierte Veranstaltungspreis sofort fällig. Bei einer nachträglichen Teilstornierung wird der jeweilige Rabatt zurückgenommen bzw. nachbelastet und der ohne die stornierte Veranstaltung geltende Veranstaltungspreis wird sofort fällig. Liegen nach einer Teilstornierung weniger als 12 gebuchte Seminartage vor, entfällt die Rabattierung und es wird der reguläre Veranstaltungspreis fällig.

Prüfgebühren sind nicht im Veranstaltungspreis enthalten und müssen vor dem Prüftermin entrichtet werden.

Eine Umbuchung auf einen anderen Veranstaltungstermin oder eine andere Veranstaltung ist jederzeit möglich. Umbuchungen sind nur unter Verwendung unseres Umbuchungsformulars möglich, das der Teilnehmer per E-Mail, Fax oder Brief übermitteln kann. Bei einer - nur einmal möglichen - Umbuchung einer Veranstaltung erheben wir folgende Bearbeitungsgebühren:

  • Umbuchung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenlos
  • Umbuchung 13 bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10 % der Seminargebühren
  • Umbuchung ab dem 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Seminargebühren

Eine Umbuchung entbindet nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung des vollen Rechungsbetrages.

Der Teilnehmer kann jederzeit einen Ersatzteilnehmer benennen. Dann entstehen keine Bearbeitungsgebühren.

Ein Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) ist jederzeit, jedoch nur in schriftlicher Form (E-Mail, Fax oder Brief) möglich. Bei einer Stornierung der gebuchten Veranstaltung erheben wir folgende Bearbeitungsgebühren:

  • Stornierung bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: kostenlos
  • Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Seminargebühren
  • Stornierung ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der Seminargebühren

Dies gilt auch bei Nichterscheinen des angemeldeten Teilnehmers.

Die Sachverständigen Akademie Aachen behält sich vor, die Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage bzw. einer Teilnehmerzahl von weniger als 7 Teilnehmern bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin oder aus sonstigen wichtigen, von uns nicht zu vertretenen Gründen (z.B. plötzliche Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) abzusagen. Bereits entrichtete Teilnahmegebühren werden selbstverständlich zurückerstattet bzw. mit Ersatz- oder Folgeseminaren verrechnet. Weitergehende Haftungs- und Schadensersatzansprüche, die nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt, ausgeschlossen. Dies gilt auch für gebuchte Hotelzimmer sowie Flug- oder Bahntickets.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der SAA GmbH, Aachen, sofern es sich bei den Teilnehmern um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

AZAV-Maßnahmen

Die Sachverständigen Akademie Aachen wird stets versuchen Ihre Termin- bzw. Ortswünsche zu berücksichtigen. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, Sie ggf. auf einen anderen Termin festzulegen. In diesem Fall erhalten Sie frühzeitig (i.d.R 14 Tage vor Seminarbeginn) eine entsprechende Information.Mit dieser Anmeldung kommt zugleich ein Dienstleistungs- & Schulungsvertrag zu Stande. Vertragspartner sind der o.g. Teilnehmer sowie die Sachverständigen Akademie Aachen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Urs Nießen, Aachener Str. 9-11 in 52428 Jülich. Inhalt dieses Vertrages ist die oben genannte Maßnahme, bestehend aus den angekreuzten Seminaren, Preisen, Orten und Zeiten. Die Buchungen aller Seminare sind verbindlich und verpflichten zur  Zahlung des vollständigen Maßnahmenpreises. Werden Zahlungen von der BA verweigert, haftet der Teilnehmer als Drittschuldner.
Der Teilnehmer wurde vor Vertragsabschluss ausführlich über Maßnahmeinhalte und –verlauf beraten. Kündigungen gebuchter Seminare sind nur möglich, wenn es beim Teilnehmer nachweislich zu einer zum Zeitpunkt der Buchung nicht absehbaren Arbeitsaufnahme kommt und ihm deshalb die weitere Teilnahme an gebuchten Seminaren nicht zugemutet werden kann. 
Absagen eines Seminars durch den Veranstalter können jederzeit z.B. durch Erkrankung des Seminarleiters oder Referenten, bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen. Ein Ersatztermin wird dann unmittelbar anberaumt. Gerichtsstand für alle evtl. Streitigkeiten ist der Sitz der GmbH, also Aachen.

Prüfung

Mit der Anmeldung zur Prüfung (Angebot) und der Bestätigung in Form der Rechnung (Annahme) kommt der Prüfauftrag als verbindliche Vertragsabrede zu Stande. Vertragspartner sind dann der genannte Teilnehmer bzw. Prüfling sowie die Sachverständigen Akademie Aachen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Urs Nießen, Aachener Str. 9-11 in 52428 Jülich.

Inhalt dieses Vertrages ist/sind die jeweils beschriebene/n Prüfung/en zum genannten Preis bei der Personenzertifizierungsstelle PersCert TÜV. Für die Prüfungen der PersCert TÜV gilt die Prüfungsordnung der PersCert TÜV. Für die Durchführung der Prüfung sowie die Bewertung und die Vergabe der Prüfungsdokumente ist ausschließlich die PersCert TÜV verantwortlich. Der Prüfling erhält unmittelbar nach Anmeldung die Bestätigung in Form einer Rechnung, die zum aufgedruckten Zahlungstermin (i.d.R. 10 Tage nach Rechnungslegung), fällig und zahlbar ist. Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung der vollen Prüfgebühr.

Im Falle der Wiederholung einer Prüfung
wegen Nichtbestehens oder aus anderen Gründen, die der Seminarteilnehmer zu vertreten hat, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 49,00 EUR netto für die Sachkundeprüfung und in Höhe von 149,00 EUR netto für die Gutachterprüfung fällig. Absagen eines Prüftermins können jederzeit z.B. wegen Erkrankung des Prüfers oder bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen. Bereits bezahlte Gebühren werden mit der Ersatzprüfung verrechnet. Eine Rückerstattung der Prüfgebühr erfolgt nicht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der SAA GmbH, Aachen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.

Die Akademiepartnerschaft

§1 Gegenstand der Vereinbarung

Durch Erfüllung der Partnerschaftsvoraussetzungen wird der Antragsteller als Sachverständiger mit dem Zusatz des Jeweiligen Fachbereiches in die Partnerschaft aufgenommen. Die Akademie bietet der/dem beitragszahlenden Partner/in im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit umfangreiche Leistungen zu vergünstigten Konditionen oder teilweise als kostenlose Inklusivleistungen.

§2 Leistungen

a.) Die im Partnerschaftsbeitrag inkludierte Hauptleistung der Akademie gegenüber den Partnern besteht in der Gewährung von kontinuierlicher Hilfestellung und Beratung bei der Gutachtenerstellung. Dabei hat jeder Partner die Möglichkeit, selbst erstellte Gutachten bei der Akademie zu einer Vorabprüfung vorzulegen und so Tipps und Hinweise zu erhalten, wie er seine Gutachten ggf. korrigieren oder verbessern kann, bevor sie dem Auftraggeber ausgehändigt werden. Dies kann geschehen durch telefonische Beratung, aber auch durch den Austausch von Emails oder dgl.. Je Quartal stehen dem Partner 3 kostenlose Beratungen bis zu einem Zeitaufwand von jeweils 1,5 Stunden, zu. Soweit der vorgegebene Zeitrahmen überschritten wird bzw. werden muss, wird die Akademie den weitergehenden Zeitaufwand mit 10,00 € zzgl. ges. MwSt. je angefangene 15 Minuten berechnen. Auch dies entspricht ca. 50% der derzeitig gültigen Gutachter-Stundensätze gemäß JVEG.


b.) Als weitere Hauptleistung gewährt die Akademie den Partnern einen Pauschalnachlass in Höhe von 10% auf alle angebotenen Seminare und Fernstudien. Etwaige Prüfungsgebühren Dritter bleiben davon unberührt.
c.) Akademiepartner erhalten exklusiv einen Stempel.
d.) Neben den vorstehenden Hauptleistungen bietet die Akademie im Rahmen von Vereinbarungen mit Dritten Nebenleistungen, die sich in Art und Umfang verändern können. Die Akademie ist stets bemüht, durch Vereinbarungen mit Dritten ein möglichst umfangreiches Vorteilspaket für ihre Partner anbieten zu können. Die Nebenleistungen werden jeweils aktuell via Email und/oder im Internet (Mitgliederbereich) bekannt gegeben.

§3 Fachliche Eignung

Der Akademiepartner muss Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen sowie die Fähigkeit besitzen, diese Eigenschaften bei gutachterlichen Leistungen nachvollziehbar, nachprüfbar und ergebnisorientiert zur Anwendung zu bringen. Zusammen mit dem Antrag ist vom Antragsteller ein Nachweis der besonderen Sachkunde vorzulegen. Die Akademie entscheidet über die Anerkennung und die Aufnahme des Antragstellers / der Antragstellerin in die Akademiepartnerschaft.

§4 Persönliche Eignung

Der Akademiepartner muss persönlich zuverlässig sein. Dies erfordert insbesondere, dass

  • er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  • er nicht vorbestraft ist;
  • er als angestellter Sachverständiger vom Arbeitgeber oder Dienstherren eine schriftliche Bestätigung vorlegt, dass er seine Tätigkeit eigenverantwortlich, weisungsfrei und persönlich ausüben kann;
  • er über die für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen und Werkzeuge verfügt.

§5 Unabhängigkeit

Der Akademiepartner darf bei der Erbringung seiner Sachverständigenleistungen keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beeinträchtigen, dass die gebotene Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht mehr gewährleistet sind. Insbesondere hat der Sachverständige zu gewährleisten, dass er seine gutachtlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder die geschäftlichen Beziehungen zu einem einzelnen Auftraggeber (wirtschaftliche Unabhängigkeit) und ohne Rücksicht auf Ergebniswünsche des Auftraggebers (persönliche Unabhängigkeit) erbringt.

§6 Unparteilichkeit

Der Akademiepartner hat seine Sachverständigenleistungen stets so zu erbringen, dass er sich weder in Gerichtsverfahren noch bei Privataufträgen dem Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Erstellung des Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten und darf in Gerichtsverfahren nicht mit den Prozessparteien und bei Privatauftrag nicht mit den Auftraggebern verwandt oder verschwägert sein. Auf Umstände, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen, hat er seinen Auftraggeber vor Auftragsübernahme hinzuweisen. Treten nach Auftragsübernahme derartige Umstände ein, so hat er seinen Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

§7 Weisungsfreiheit

Dem Akademiepartner ist es untersagt, Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit beeinflussen können.

§8 Persönliche Aufgabenerledigung

Der Akademiepartner hat die von ihm angeforderten Sachverständigenleistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen. Hilfskräfte darf er bei Gerichtsaufträgen nur zur Vorbereitung des Gutachtens und insgesamt nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; den Umfang ihrer Tätigkeit hat er im Gutachten kenntlich zu machen. Die auf diese Weise erstellten Gutachten darf nur er alleine unterschreiben; mithin darf weder die Unterschrift der Hilfskraft noch diejenige des Arbeitgebers oder Dienstherrn unter dem Gutachten angebracht werden. Wenn ein Akademiepartner ein Gemeinschaftsgutachten (ein Gutachten mit einem oder mehreren Sachverständigen aus demselben oder einem fremden Sachbereich) fertigt und mit unterschreibt, so müssen im Gutachten die Teile eindeutig benannt sein, deren Erarbeitung durch ihn erfolgten.

§9 Schweigepflicht

Dem Akademiepartner ist es untersagt, Kenntnisse, welche er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Der Akademiepartner hat auch seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht anzuhalten. Die Schweigepflicht des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus; sie gilt auch nach Erlöschen der Zertifizierung.

§10 Stempelnutzung, Bekanntmachung, Werbung

Der Akademiepartner ist berechtigt, auf Briefbögen, auf Drucksachen und in Werbeanzeigen auf die Akademiepartnerschaft hinzuweisen und unter das Gutachten den Akademie-Stempel zu setzen. Bei Abbildungen der Urkunde muss diese vollständig dargestellt werden. Eine Verkleinerung der Urkunde darf nur insoweit erfolgen, als ihr Inhalt noch lesbar ist. Als Sachverständiger darf er nur in den Fällen auftreten, in welchen er eine besondere Sachkunde besitzt. Der Akademiepartner ist daher verpflichtet, bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit jedweden Hinweis auf die Akademiepartnerschaft sowie die Nutzung des Akademiestempels zu unterlassen.
Der Akademiepartner erklärt sich damit einverstanden, dass sein Sachgebiet, sein Name und seine Anschrift von der Akademie gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt wird. Werbliche Hinweise des Akademiepartners auf seine Tätigkeit müssen sich in Inhalt und Aufmachung an den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb orientieren. Der Hinweis auf seine Sachverständigentätigkeit hat dabei unter der Angabe des Sachgebiets zu erfolgen.
Der Akademiepartner muss stets sicherstellen, dass er von Kunden oder Wettbewerbern nicht irrtümlich als Mitarbeiter oder als Beauftragter der Sachverständigen Akademie Aachen wahrgenommen wird.

§11 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen und Duldung der Nachschau

Der Akademiepartner hat der Akademie auf deren Verlangen jederzeit die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 StPO) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzen würde. Der Akademiepartner hat auf Verlangen der Akademie die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen vorzulegen und eine angemessene Zeit zwecks Überprüfung zu überlassen.

Die Beauftragten der Akademie können auch während der üblichen Geschäftszeit die Geschäftsräume des Akademiepartners betreten und durch Stichproben von Unterlagen und Akten prüfen, ob der Akademiepartner seinen Pflichten nachgekommen ist.

§ 12 Rückgabepflicht von Stempel

Der Akademiepartner hat nach Erlöschen der Partnerschaft oder bei Wegfall der Partnerschaftsgrundlagen den Akademiestempel unverzüglich zurückzugeben. Der Stempel sowie das Recht zur Stempelführung sind zeitlich befristet zum einen an die jeweilige Laufzeit der Akademiepartnerschaft, zum anderen ggf. an die zeitliche Befristung ggf. vorgelegter Zertifikate. In jedem Fall bleibt der Stempel Eigentum der Akademie. Diese kann jederzeit die weitere Verwendung untersagen sowie den Stempel zurückfordern, wenn aus unterschiedlichsten Gründen ein Schaden oder Imageverlust für die Akademie entstanden ist, entsteht oder entstehen könnte. Gegen das Rückforderungsbegehren gibt es keinerlei Rechtmittel.

§ 13 Personen im Angestelltenverhältnis

Die vorstehenden Rechte und Pflichten sind von Personen im Angestelltenverhältnis im Auftrage ihrer Dienstherren sinngemäß anzuwenden.

§ 14 Fort- und Weiterbildung

Zur Sicherstellung der fachlichen Qualifikation des Akademiepartners hat dieser eine jährliche Fort- und Weiterbildung von mindestens zwei Tagen (16 Unterrichtsstunden) in entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Eine Teilnahmebestätigung muss auf Verlangen vorgelegt werden.

§15 Gutachtenüberprüfung

Um die Qualität der vom Akademiepartner verfassten Gutachten sicherzustellen, hat dieser auf Anforderung mindestens drei selbstverfasste Gutachten in Kopie zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Sämtliche personenbezogene Daten sind vom Verfasser vorher zu schwärzen. Die Überprüfung erfolgt durch Prüfer auf der Grundlage der geltenden Anforderungen an ein Gutachten. Bei Nichterfüllen der Anforderungen wird der Akademiepartner zu korrektiven Maßnahmen aufgefordert. Dazu kann auch eine Überwachungsbegutachtung vor Ort erfolgen.

§16 Entzug der Akademiepartnerschaft

Voraussetzung für den weiteren Erhalt der Akademiepartnerschaft ist der positive Abschluss der Überwachungsmaßnahmen. Erforderliche Überwachungsmaßnahmen sind Nachweise der jährlichen Fort- und Weiterbildung und die positive Bewertung der Gutachten. Bei vorliegenden Mängeln kann die Akademiepartnerschaft entzogen werden.

§17 Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen, zunächst jedoch für mindestens 12 Monate. Sie verlängert sich automatisch jeweils um 12 Monate, sofern sie nicht 12 Wochen vor dem Termin der automatischen Verlängerung gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich mit einem eingeschriebenen Brief erfolgen.

§18 Beitrag

Der aktuelle Partnerschaftsbeitrag beträgt 360,00 € zzgl. ges. MwSt. jährlich. Er ist unmittelbar nach Rechnungslegung bis zum jeweils aufgedruckten Zahltermin an die Akademie zu überweisen.

§19 Beitragserhöhung, außerordentliche Kündigung

Der Partnerschaftsbeitrag wird von der Akademie festgelegt. Eine Beitragserhöhung ist jeweils zum Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich. Die Beitragserhöhung wird dem Partner via Email und/oder Internet spätestens 4 Wochen vor in Kraft treten mitgeteilt. Im Falle einer Beitragserhöhung hat der Partner das Recht außerordentlich seine Partnerschaft zu kündigen, und zwar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch spätestens bis zum 10. Tag nach Erhalt der ersten Rechnung mit dem neuen, erhöhten Beitrag.

§20 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Akademie. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das für den Sitz der Akademie zuständige Gericht.

§21 Nebenabreden und Änderungen zu dieser Vereinbarung, Teilunwirksamkeit

Änderungen der Vereinbarung und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch der Verzicht auf die Schriftform bedarf der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem ursprünglich gewollten Zweck am ehesten entspricht. Beide Partner bestätigen, eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten zu haben.

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